Für den Müll zu schade und zu gefährlich

Alte Elektro- und Elektronikgeräte sind zu schade für den Müll, andere enthalten gefährliche Stoffe und gehören deshalb nicht in den Hausmüll. Aus diesem Grund ist jeder Verbraucher nach dem in Deutschland geltenden ElektroG („Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten“) verpflichtet, für eine ordnungsgemäße und vom Hausmüll getrennte Entsorgung Sorge zu tragen. Um dies deutlich zu machen, sind alle neu in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte seit dem Jahr 2005 mit dem Symbol einer durchgestrichenen Mülltonne, als sichtbares Zeichen für Ressourcenschonung und Umweltschutz, versehen.



Besitzer von Elektro- und Elektronikaltgeräten haben Batterien und Akkumulatoren, die nicht vom Altgerät umschlossen sind, vor der Abgabe an einer Erfassungsstelle von diesem zu trennen. Darüber hinaus ist der Verbraucher ausschließlich selbst dafür verantwortlich, dass alle persönlichen Daten, welche ggf. auf Altgeräten enthalten sind, vor der Abgabe an einer Erfassungsstelle gelöscht wurden. Im eigenen Interesse ist der Verbraucher also gesetzlich verpflichtet, alle vorhandenen Daten, wie etwa Nachrichten, Musik, Fotos etc. vor der Abgabe zu sichern und danach dauerhaft von den Altgeräten zu löschen. Nicht in den Müll – aber wohin dann? Ganz einfach: Mit dem Ziel, die tatsächliche Rücknahmemenge von Elektroaltgeräten dauerhaft zu steigern, sind Vertreiber (Händler) von Elektro- und Elektronikgeräten in Deutschland ab dem 25. Juli 2016 verpflichtet, Elektroaltgeräte vom Endnutzer zurückzunehmen. Dabei gelten insbesondere die folgenden gesetzlichen Bestimmungen:



Informationen gemäß Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)

Laut Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (ElektroG) haben wir die privaten Haushalte zu informieren:

(1) Vertreiber mit einer Verkaufsfläche für Elektro- und Elektronikgeräte von mindestens 400 Quadratmetern sind verpflichtet,
1.bei der Abgabe eines neuen Elektro- oder Elektronikgerätes an einen Endnutzer ein Altgerät des Endnutzers der gleichen Geräteart, das im Wesentlichen die gleichen Funktionen wie das neue Gerät erfüllt, am Ort der Abgabe oder in unmittelbarer Nähe hierzu unentgeltlich zurückzunehmen, und


2. Altgeräte, die in keiner äußeren Abmessung größer als 25 Zentimeter sind, in haushaltsüblichen Mengen entweder im Einzelhandelsgeschäft oder in unmittelbarer Nähe hierzu unentgeltlich zurückzunehmen; die Rücknahme darf nicht an den Kauf eines Elektro- oder Elektronikgerätes geknüpft werden.
Ort der Abgabe im Sinne von Satz 1 Nummer 1 ist auch der private Haushalt, sofern dort durch Auslieferung die Abgabe erfolgt. Der Endnutzer hat dem Vertreiber beim Abschluss des Kaufvertrages für das neue Elektro- und Elektronikgerät seine Absicht mitzuteilen, bei der Auslieferung des neuen Geräts ein Altgerät zurückzugeben.


(2) Bei einem Vertrieb unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln gelten als Verkaufsfläche im Sinne von Absatz 1 alle Lager- und Versandflächen für Elektro- und Elektronikgeräte. Die Rücknahme im Fall eines solchen Vertriebs ist durch geeignete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zum jeweiligen Endnutzer zu gewährleisten.


(3) Unbeschadet der Pflichten aus den Absätzen 1 und 2 dürfen Vertreiber Altgeräte freiwillig unentgeltlich zurücknehmen.


(4) § 13 Absatz 5 Satz 1 gilt für die Rücknahme nach den Absätzen 1 bis 3 entsprechend. Die Rücknahme durch die Vertreiber darf weder an Sammel- noch an Übergabestellen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach § 13 Absatz 1 erfolgen. Bei der Rücknahme nach den Absätzen 1 bis 3 gilt § 14 Absatz 2 entsprechend. An der Rücknahmestelle ist die Entfernung von Bauteilen aus oder von den Altgeräten unzulässig; dies gilt nicht für die Entnahme von Altbatterien und Altakkumulatoren. Soweit die Vertreiber im Rahmen einer freiwilligen Rücknahme nach Absatz 3 zusätzlich zur Rücknahme nach den Absätzen 1 und 2 eine Abholleistung beim privaten Haushaltanbieten, können sie für diese ein Entgelt verlangen.


(5) Übergeben die Vertreiber zurückgenommene Altgeräte oder deren Bauteile nicht den Herstellern, im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigten oder den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern, sind sie verpflichtet, die Altgeräte wiederzuverwenden oder nach § 20 zu behandeln und nach § 22 zu entsorgen. Für die Übergabe, Behandlung und Entsorgung von Altgeräten nach Satz 1 darf der Vertreiber kein Entgelt von privaten Haushalten verlangen


So helfen wir Ihnen
Um Ihre EAG ordnungsgemäß über uns zu entsorgen, bitten wir Sie Kontakt mit unserem Kundenservice aufzunehmen. Gerne senden wir Ihnen dann Informationen um eine Rückgabestelle in Ihrer Nähe zu finden.



Beim Händler abgegeben – und dann?
Das ElektroG regelt verbindlich, was mit den eingesammelten Geräten geschieht: Sie sind zunächst einmal so zu sammeln und zu transportieren, dass unterwegs keine gefährlichen Stoffe freigesetzt werden. Zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe behandeln die Geräte, machen Schadstoffe unschädlich und gewinnen in aufwendigen Verfahren Rohstoffe zurück, welche als Sekundärrohstoffe wieder zurück in den Produktionsprozess geführt werden. Für geeignete Altgeräte schreibt der Gesetzgeber zudem eine Prüfung vor, ob eine Wiederverwendung möglich ist. Im Idealfall lassen sich so die alten Geräte aufarbeiten und als gute Gebrauchte weiterverwenden. Vor allem Smartphones, PCs und Laptops aus zweiter Hand sind ggf. für ein zweites oder drittes Leben geeignet. Wichtig ist deshalb: Löschen Sie wirkungsvoll Ihre persönlichen Daten, bevor Sie die Geräte abgeben.


Fachgerecht entsorgt, recycelt oder wiederverwertet – ist das denn so wichtig?
Allerdings! Denn obwohl Geräte wie Monitore, Kühlschränke oder Computer beim alltäglichen Gebrauch vollkommen harmlos erscheinen, können sie dennoch gefährliche Stoffe freisetzen, wenn sie beschädigt oder nicht fachgerecht entsorgt werden. Geräte können zum Beispiel Schwermetalle wie Quecksilber oder klimaschädliche Stoffe enthalten. Ebenso wichtig im Sinne von Umwelt- und Ressourcenschutz ist die fachgerechte Gewinnung von Sekundärrohstoffen aus den zu entsorgenden Geräten. Metalle zum Beispiel, die aus alten Waschmaschinen zurückgenommen werden, lassen sich wieder in den Stoffkreislauf zurückführen. Insofern schützt eine fachgerechte Sammlung und Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten Klima und Umwelt und schont zusätzlich die immer knapper werdenden Ressourcen der Erde.




Produkt zum Vergleich hinzugefügt.